Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
(1) Sämtliche Lieferungen und Leistungen der quaris GmbH, Korngasse 2, 67547 Worms (nachfolgend
„quaris“), an ihre Kunden erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Sofern nicht ausdrücklich
schriftlich vereinbart, finden abweichende Geschäftsbedingungen keine Anwendung.
(2) Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen können ausschließlich Unternehmer sein (nachfolgend
„Kunde“). Im Sinne der Geschäftsbedingungen sind dies natürliche oder juristische Personen oder
rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsschluss mit dem Verkäufer in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

§ 2 Leistungsgegenstand
(1) quaris erbringt Dienstleistungen, nachfolgend „Leistungen“ genannt, insbesondere Beratung, Schulungen,
Software- und Betriebsunterstützungen, sowie Softwareanpassungen und Individualanpassungen von
Software. Die nähere Beschreibung der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus verbindlichen
Angeboten von quaris sowie ggf. aus Projektverträgen und deren Anlagen. Die Regelungen in
Projektverträgen gehen den AGB vor, soweit sie Ihnen widersprechen.
(2) quaris erbringt Leistungen in der Regel ausschließlich auf dienstvertraglicher Basis nach Aufwand.
(3) Angebote von quaris sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind als verbindliche
Angebote gekennzeichnet.
(4) Grundsätzlich ist quaris in der Wahl der verwendeten Arbeitsmittel und Technologien frei und darf auch
Open Source Software und Software von Drittanbietern einsetzen, sofern der Kunde diese
vereinbarungsgemäß nutzen kann. Hinsichtlich des Einsatzes von Open Source gilt § 5 Abs. 5 dieser
Bedingungen.
(5) quaris kann sich zur Erbringung der geschuldeten Leistungen der Hilfe von freien Mitarbeitern und
Subunternehmern bedienen, soweit nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen.

§ 3 Leistungserbringung, Ticketsystem, Leistungsänderungen
(1) quaris wird Beratungs, Schulungs und Supportleistungen abhängig von der Art der Leistung in den
eigenen Räumlichkeiten oder am Standort des Kunden erbringen.
(2) Für die Bearbeitung von Supportaufträgen stellt quaris ein eigenes Ticketsystem zur Verfügung. Im
Rahmen des Supports werden Arbeitsanfragen abhängig vom Eingang und der Priorität der Tickets
bearbeitet. Anspruch auf eine bestimmte Reaktionszeit für die Bearbeitung von Tickets bestehen nicht.
Bei bedarf können die Parteien zusätzliche, individuelle Verträge mit SLAs schließen.
(3) Will der Kunde die beauftragten Leistungen ändern oder erweitern, so hat er seinen Änderungswunsch
gegenüber quaris zu äußern. quaris prüft darauf hin, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung
insbesondere hinsichtlich geschätzten Mehraufwänden und zeitlichen Einschätzungen haben wird.
(4) Nach Prüfung des Änderungswunsches wird quaris dem Kunden die Auswirkungen des
Änderungswunsches auf die bisherigen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen
detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der
Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
(5) quaris kann die Ausführung eines Änderungs- oder Erweiterungsverlangens des Kunden verweigern,
wenn die Änderungen oder Erweiterungen nicht durchführbar sind oder wenn quaris deren Ausführung im
Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar ist. Erkennt quaris, dass zu erbringende
Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt quaris dem
Kunden dies mit. Der Kunde entscheidet darauf hin, ob das Änderungsverfahren fortgesetzt wird oder
endet.
(6) Die Vertragsparteien werden sich bei einem positiven Ergebnis der Prüfung über den Inhalt eines
Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis
dokumentieren.
(7) Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so
verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
(8) Möglicherweise von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der
Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der
Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit
erforderlich verschoben.
(9) Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen
insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und
etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden nach der üblichen Vergütung von quaris berechnet.

§ 4 Vergütung
(1) Es gilt die zwischen den Parteien im Auftrag vereinbarte Vergütung. Wurde keine Vergütung vereinbart,
gelten die üblicherweise vom Anbieter veranschlagten Sätze.
(2) Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(3) quaris ist im Falle eines Verzugs berechtigt, hinsichtlich für den Kunden aus dem gleichen
Vertragsverhältnis zu erbringender Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Die fälligen
Zahlungen sind während des Verzugs mit 9%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Zudem wird
eine Verzugspauschale in Höhe von 40,- Euro fällig.
(4) Auslagen und besondere Kosten, die dem Anbieter auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden entstehen,
werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
(5) quaris ist berechtigt, die geltende Preisliste höchstens einmal im Quartal an veränderte
Marktbedingungen, z.B. wegen gestiegener Beschaffungskosten, Steuern oder Abgaben anzupassen.
Dem Kunden werden Preisanpassungen unverzüglich mitgeteilt. Übersteigen die Anpassungen die
allgemeine Inflation erheblich, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Auf dieses
Kündigungsrecht wird der Kunde mit Zugang der Anpassungsmitteilung ausdrücklich hingewiesen.

§ 5 Pflichten des Kunden
(1) Sofern nötig, gewährleistet der Kunde quaris und den von quaris eingesetzten Personen den Zugang zum
Einsatzort und hält seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit quaris an, soweit dies zur Erbringung der
Leistung erforderlich ist.
(2) Sofern die Parteien die Erbringung der Leistungen im Wege der Fernwartung vereinbart haben, wird der
Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen schaffen.
(3) Der Kunde unterstützt quaris bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Zu den
Mitwirkungspflichten gehört insbesondere das zur Verfügung stellen der zur Leistungserbringung
erforderlichen Informationen, Dokumentationen und Unterlagen aus seiner Sphäre.
(4) Die vorstehend ausdrücklich genannten Mitwirkungshandlungen hat der Kunde spätestens innerhalb einer
Woche nach Anforderung durch quaris zu erbringen. Für die Erbringung weiterer Mitwirkungshandlungen
ist quaris berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu setzen. Im Übrigen hat der Kunde auf
Anschreiben oder Anfragen von quaris grundsätzlich spätestens innerhalb von 2 Werktagen zu reagieren.
(5) Der Kunde stellt in der erforderlichen Anzahl eigene Mitarbeiter zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten
zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.
(6) Dem Kunden ist bekannt, dass durch eine Verletzung oder Verzögerung der Mitwirkungsverpflichtungen
die Leistungen von quaris im Zweifel nicht vereinbarungsgemäß erbracht werden können. Dies kann
insbesondere zu Verzögerungen im vereinbarten Zeitplan oder zu Mehraufwänden und führen.
(7) Sämtliche Mitwirkungshandlungen, zu denen der Kunde verpflichtet ist, nimmt er auf eigene Kosten vor.
(8) quaris ist zur außerordentlichen Kündigung eines Vertrages berechtigt, falls der Kunde schwerwiegend
oder wiederholt gegen seine Mitwirkungspflichten verstößt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er
vereinbarte Zahlungen nicht oder nicht fristgerecht leistet, Informationen, Materialien,
Mitwirkungshandlungen nicht bereitstellt oder erbringt, über einen längeren Zeitraum nicht erreichbar ist
oder das Fortschreiten des Auftrages in irgendeiner anderen Art und Weise behindert.

§ 6 Nutzungsrechte
(1) quaris räumt dem Kunden an den für ihn individuell hergestellten Arbeitserzeugnissen ein einfaches,
räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht ein, diese bestimmungsgemäß zu nutzen. Ist Software
Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und 69 e UrhG. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist, umfasst die bestimmungsgemäße Nutzung nur die bloße Verwendung der Software, nicht
jedoch ein Bearbeitungsrecht oder sonstige Rechte.
(2) Eine Überlassung des Quellcodes ist nicht vereinbart. Entsprechend bestehen keine Rechte an der
Nutzung des Quellcodes.
(3) Es ist es dem Kunden untersagt, die Arbeitserzeugnisse von quaris oder Teile davon zu ändern, zu
kombinieren, anzupassen oder zu übersetzen, sie zu dekompilieren, einer Rückentwicklung zu
unterziehen, zu deassemblieren oder in eine menschenlesbare Form zu bringen. Ferner ist es dem
Kunden untersagt, die Arbeitserzeugnisse von quaris oder Teile davon als Grundlage für die Entwicklung
ähnlicher Anwendungen, Produkte oder Internetseiten zu verwenden.
(4) Sollte abweichend individuell eine Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten vereinbart worden
sein, sind von der Ausschließlichkeit nicht die für die Umsetzung von quaris entwickelten und benutzten
Hilfsmittel sowie die zugrundeliegenden Datenverarbeitungsprogramme/-funktionen und sonstige
allgemein gebräuchlichen Werkzeuge umfasst.
(5) Eine Übertragung der Rechte an Dritte ist untersagt.
(6) Die Arbeitsergebnisse können Bestandteile enthalten, die von Dritten als Open Source Software lizenziert
wurden. Für Open Source Software gelten die jeweiligen Lizenzbestimmungen im Zweifel ausschließlich.
Insoweit sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Open Source Software nicht anwendbar.
(7) Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden die Nutzung der erstellten Arbeitsergebnisse nur
widerruflich gestattet. quaris kann die Nutzung solcher Leistungen, mit deren Vergütung sich der Kunde
in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges untersagen.
§ 7 Referenznennung
(1) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden als Referenz auf den Webseiten von quaris und den
Webseiten der Hersteller der von quaris eingesetzten Standardsoftware sowie in den Referenzstories der
vorgenannten Unternehmen genannt zu werden. Hierfür erteilt er quaris und den Herstellern ein zeitlich
und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Marken und Unternehmenszeichen für den Zweck
der Referenznennung.

§ 8 Termine
(1) Termine zur Leistungserbringung sind für die quaris nur dann verbindlich, wenn sie dem Kunden durch
quaris schriftlich und ausdrücklich als verbindlich zugesagt werden.
(2) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen,
allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des
Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden
zuzurechnende Dritte etc.) hat quaris nicht zu vertreten und berechtigt quaris, den Termin für das
Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit
zu verschieben. quaris wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt unverzüglich
schriftlich anzeigen.

§ 9 Abnahme
(1) Sollten abweichend von § 1 Abs. 2 werkvertragliche Leistungen vereinbart werden, wird quaris dem
Kunden die fertiggestellten Arbeitserzeugnisse zur Abnahme bereitstellen und die Abnahmefähigkeit über
das Serviceportal von quaris mittteilen. quaris ist berechtigt, dem Kunden auch einzelne Leistungen zur
Teilabnahme vorzulegen. Mit Zugang der Mitteilung der Abnahmefähigkeit beginnt für den Kunden eine
Frist von zehn Werktagen, innerhalb derer er zur schriftlichen Abnahmeerklärung verpflichtet ist, soweit
die Arbeitserzeugnisse oder Leistungen den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Etwaig
vorhandene Mängel sind quaris unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Verstreicht die Abnahmefrist, ohne dass eine Abnahmeerklärung oder eine Mängelanzeige bei quaris
eingeht, so gilt das Arbeitserzeugnis mit Fristablauf als mangelfrei abgenommen. Das Arbeitserzeugnis
gilt ebenfalls als mangelfrei abgenommen, wenn der Kunde es in Betrieb nimmt, veröffentlicht oder die
hierfür vereinbarte Vergütung bezahlt.
(3) Vom Kunden angezeigte, abnahmerelevante Mängel werden die quaris in angemessener Frist beseitigen
oder in sonstiger Form beheben. Hiernach ist die Abnahme zu wiederholen. Die Abnahmeerklärung darf
nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Unerheblich sind solche Mängel, welche die
Verwendbarkeit nicht oder nicht erheblich beeinträchtigen.

§ 10 Gewährleistung
Sollten abweichend von § 1 Abs. 2 werkvertragliche Leistungen vereinbart werden, richtet sich die
Gewährleistung von quaris nach den folgenden Bestimmungen:
(1) quaris steht dafür ein, dass die im Rahmen der Vereinbarung von quaris erbrachten Arbeitserzeugnisse
frei von Schutzrechten Dritter sind und nach Kenntnis von quaris auch keine sonstigen Rechte bestehen,
die eine vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. quaris stellt den Kunden von
sämtlichen möglichen Ansprüchen Dritter insoweit frei.
(2) Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Kunde dies quaris
nach Kenntnis unverzüglich mitzuteilen. quaris hat in diesem Fall in einem für den Kunden zumutbaren
Umfang und in Absprache mit dem Kunden das Recht, nach ihrer Wahl entweder die vertraglichen
Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den
vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und
ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden können.
(3) quaris übernimmt keine Gewähr dafür, dass die erstellten Arbeitserzeugnisse bei allgemeinen
Veränderungen der Technik (z. B. Browser, Servertechnologie, Plug-Ins Betriebssysteme, W3C
Standards, Online-Zugänge etc.) ihre vertraglich vereinbarte Eignung auch unter den veränderten
Umständen behalten. Ein Anspruch auf nachträgliche Anpassung besteht nicht.
(4) Soweit dies möglich und dem Kunden im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels zumutbar ist, können
die quaris dem Kunden bis zur endgültigen Behebung des Mangels eine Zwischenlösung zur Umgehung
des Mangels (Workaround) bereitstellen.
(5) Der Gewährleistungsanspruch entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung von quaris Arbeitserzeugnisse
selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die noch in Rede
stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Änderungen bzw.
unterbliebenen Pflege/Aktualisierungshandlungen verursacht wurden.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt mit der Abnahme der Arbeitsergebnisse. Längere
gesetzliche Verjährungsfristen für Haftungs- und Garantieansprüche bleiben unberührt.

§ 11 Haftung
(1) quaris haftet für die dem Kunden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstandenen Schäden,
soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen, unbegrenzt.
(2) quaris haftet darüber hinaus für die dem Kunden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung
entstandenen Schäden, soweit diese durch fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
verursacht worden sind. In diesem Fall ist die Haftung von quaris auf den bei Vertragsschluss
typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Soweit quaris die Arbeitsergebnisse nach Anweisung des Kunden und/oder auf der Grundlage vom
Kunden gelieferter Inhalte erstellt, übernimmt quaris keine Haftung dafür, dass die Arbeitsergebnisse
rechtskonform sind. Für die vom Kunden bereitgestellten Inhalte übernimmt quaris in keinem Fall eine
Haftung. Es obliegt dem Kunden, die von quaris zu erbringenden Dienst- oder Werkleistungen vor deren
Veröffentlichung rechtlich überprüfen zu lassen.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Minderung von Schäden zu
treffen. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet quaris insoweit nicht, als der Schaden
darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch
sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden
können.
(6) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von quaris.

§ 12 Geheimhaltung
(1) Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen
ausschließlich für die Zwecke des jeweiligen Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht
werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem
Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses
hinzugezogenen Hilfspersonen wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
(2) Darüber hinaus vereinbaren die Parteien, Vertraulichkeit über den Inhalt des jeweiligen Vertrages und
über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
(4) Wenn eine Partei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere,
Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die
andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
(5) Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur
nach vorheriger schriftlicher Abstimmung – auch per E-Mail – zulässig.
(6) quaris darf auch ohne Einwilligung des Kunden diesen auf ihrer Web-Site oder in anderen Medien als
Referenzkunden nennen. quaris darf ferner mit Einwilligung des Kunden die erbrachten Leistungen zu
Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen.

§ 13 Abwerbungsverbot
Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von
einem Jahr danach keine Mitarbeiter von quaris abzuwerben oder ohne Zustimmung von quaris anzustellen.
Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von quaris der Höhe nach
festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

§ 14 Sonstiges
(1) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei
zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt
hiervon unberührt.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis
geltend gemacht werden.
(3) Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder
unbestritten sind.
(4) Der SW-PUS Vertrag läuft, wenn nicht anders vereinbart, ab dem Zeitpunkt des Beginns der Installation,
für eine Dauer der zwei darauffolgenden Jahre.
(5) Dieser Vertrag kann jeweils zum Kalenderjahresende mit einer Frist von 4 Monaten gekündigt werden,
frühestens aber zum 31.12. der auf den Vertragsschluss zwei darauffolgenden Jahre.
(6) Dieser Vertrag kann darüber hinaus gekündigt werden, wenn Auftraggeber oder Auftragnehmer den
Vertrag auf schwere Weise verletzen und diese Verletzung trotz einmaliger Mahnung nicht rückgängig
gemacht wird. In diesem Falle ist eine Rückerstattung der Lizenzgebühr ausgeschlossen.
(7) Das Recht auf außerordentliche Kündigung gemäß BGB bleibt unberührt.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich
niedergelegt werden. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel selbst.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und
des UN-Kaufrechts.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem
Vertrag ist Worms.